Satzung SV 1930 Langenselbold

Geändert Fassung

SATZUNG

des Sportvereins 1930 Langenselbold e. V.
gegründet 1930, wiedergegründet 1953
§1
Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen: „Sportverein 1930 Langenselbold” und ist in das
Vereinsregister eingetragen. Der Sitz ist Langenselbold, Main-Kinzig-Kreis. Die
Vereinsfarben sind blauweiß.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

2. Der Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege des Fußballspieles und anderer
Leibesübungen auf freier, demokratischer Grundlage, als Mittel zur körperlichen und
geistigen Bildung seiner Mitglieder, ohne unmittelbares Streben nach wirtschaftlichem
Gewinn. Überschüsse dienen ausschließlich sportlichen Zwecken im Rahmen der
Vereinsaufgaben, wie Spielbetrieb und Unterhaltung der Sportanlage.

Neu:
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede weibliche und männliche Person werden, die sich im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet und einen guten Ruf genießt.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch hervorragende Verdienste um den Verein oder seine
Ziele, oder durch 40-jährige ununterbrochen Mitgliedschaft erworben. Sie kann nur auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung ausgesprochen werden.

§3
Eintritt, Austritt. Ausschluss

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, Er kann sie ohne Begründung ablehnen, In diesem Fall
steht dem Bewerber die Beschwerde in der folgenden Mitgliederversammlung zu. Dort
bedarf es zu einer Aufnahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die
stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied erhält beim Eintritt die bestehende Satzung zum
Selbstkostenpreis. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der dem Datum des
Aufnahmeantrages folgt.
Mit der Aufnahme und Aushändigung der Satzung verpflichtet sich der Aufgenommene, diese
Anzuerkennen und zu befolgen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Er bringt alle Mitgliedsrechte sofort zum Erliegen. Die Beitragspflicht endet
mit Ablauf des Austrittsmonats.

Der Ausschluss kann nur erfolgen bei gröblich vereinsschädigendem
Verhalten oder bei Begehung unehrenhafter Handlungen sowie bei Verzug
in der Bezahlung des Beitrages über drei Monate. Im letzteren Fall ist das
Mitglied zuvor schriftlich zu mahnen und auf die Folgen aufmerksam zu
machen. Von Beginn des Ausschlussverfahrens an, ruhen alle Funktionen und
Rechte des Betroffenen. Er hat beim Ausscheiden jegliches Vereinseigentum
dem Vorstand zurückzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss, der vom Vorstand zu
erlassen ist, ist Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung möglich.
Die Beschwerde ist mit Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand
einzureichen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle über 18 Jahre alten Mitglieder werden „ordentliche Mitglieder” genannt und sind
stimm- und wahlberechtigt.

2. Zu den in der Satzung genannten Organe sind nur die volljährigen Mitglieder wählbar.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der dafür
geltenden Ordnungen zu benutzen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten
Beiträge einschließlich Unfallfonds zu zahlen. Auswärtige Mitglieder sind von der Zahlung
des Beitrages befreit, solange sie aktiv im Verein als Schiedsrichter oder Funktionär tätig
sind.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Gesetze zu achten, die Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und dessen Ansehen dabei zu wahren.

§5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand und
3. der Ehrenrat.

§6
Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jährlich, möglichst im Monat Mai, statt. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand, entweder schriftlich, oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse.
Aus der Einladung, die mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn zu erfolgen hat,
muß die Tagesordnung ersichtlich sein. Die Bekanntmachung der Tagesordnung kann aber
auch durch Aushang im Vereinslokal erfolgen. Auf eine notwendige Fortsetzung der
Hauptversammlung finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig;
sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Bei Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder
erforderlich.
Anträge zur Hauptversammlung, die sich nicht im Rahmen der Tagesordnung bewegen,
können nur dann behandelt worden, wenn sie mindestens fünf Tage vor dem
Versammlungstage beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, es sei denn, daß die
Versammlung mit 2/3 Mehrheit den Antrag als dringlich bezeichnet.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Schriftführer zu erreichen. Die
Gegenzeichnung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden.

§7
Außerordentliche Hauptversammlung und Mitgliederversammlungen

1. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von einem Drittel der
Mitglieder, unter Beachtung der für die ordentliche Hauptversammlung gültigen
Einberufungsbedingungen, anberaumt werden. Erfolgt eine außerordentliche
Hauptversammlung auf Betreiben der Mitgliedschaft, so ist der Antrag auf Einberufung der
Versammlung an den Vorstand zu richten, dem die weitere Veranlassung obliegt.

2. Mehrmals im Jahr finden Mitgliederversammlungen statt, die der
Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten dienen sollen. Hierzu wird
durch den Vorstand vorher eingeladen und zwar entweder schriftlich oder durch
Veröffentlichung. Eine derartige Mitgliederversammlung muß mindestens halbjährlich
abgehalten werden. Satzungsänderungen, Neuwahlen und Reelmungsbelegung bleiben
ausschließlich der Hauptversammlung vorbehalten.

§8
entfällt
§9
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

I. 1. Vorsitzenden
II. 2. Vorsitzenden
III. 1. Kassierer
IV. Spielausschussvorsitzenden
V. Wirtschaftsausschussvorsitzenden
VI. 1. Schriftführer
VII. 2. Kassierer
VIII. 2. Schriftführer
IX. Jugendleiter

Der Vorstand ist alle zwei Jahre durch die Hauptversammlung neu zu wählen. Im Sinne des
§ 26 BGB wird der Verein durch den

Alt, fällt weg:
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzender
1. Kassierer
Spielausschussvorsitzenden
Wirtschaftsausschussvorsitzenden
Jugendleiter
Neu:
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzender
1. Kassierer

vertraten, wobei der 1.Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende in
Verbindung mit einem der vier anderen Genannten handeln muß. Dies ist der
Geschäftsführende Vorstand.
Ausgaben bis zu 25,00 Euro kann der I. Vorsitzende selbstständig veranlassen.

§10
Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszwecks, Er
führt den Vorsitz bei Sitzungen, Versammlungen und überwacht die Tätigkeit der
Funktionäre.

Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Falle der Verhinderung und unterstützt ihn bei der
Durchführung seiner Obliegenheiten.

Der 1. Kassierer ist verantwortlich für die Durchführung der Kassengeschäfte. Er hat den
Vorstand laufend über die Kassenlage zu informieren und auf eine übersichtliche
Kassenführung zu achten. Im wesentlichen gelten für die Kassenführung die vom Vorstand
erlassen, besonderen Anweisungen.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegen die Aufgaben, die sich aus
Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben oder die ihnen zugewiesen werden.
Alle Vorstandsmitglieder müssen ehrenamtlich tätig sein. Die ihnen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeiten entstehenden baren Auslagen sind ihnen jedoch zu
ersetzen.

§11
Ehrenrat

Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Dieselben müssen mehr als 30 Jahre
alt sein. Er wird alle zwei Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Der Ehrenrat
entscheidet über persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern, wirkt im
Ausschlussverfahren beratend mit und beantragt beim Vorstand die Ernennung von
Ehrenmitgliedern. Der Ehrenrat ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes
teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§12
Spiel- und Jugendausschuss

1. Spielausschuss:

Zur Durchführung der sportlichen Aufgaben wird für die aktiven Spieler
über 18 Jahren (Senioren) ein Spielausschuss gebildet.

Der Spielausschuss wird alle zwei in der ordentlichen Hauptversammlung
‚gewählt und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Der Spielausschussvorsitzende wird von der Hauptversammlung von den
Spielausschussmitgliedern (Beisitzern) gewählt Der Spielausschuss ist
allein berechtigt die Mannschaften zu benennen.
Dabei hat er sich durch den Trainern und die Spielführer beraten zu
lassen.

2. Jugendausschuss

Es ist zur Durchführung der Jugendarbeit im Verein alle zwei Jahre von der
Hauptversammlung ein Jugendleiter zu wählen. Dieser soll ein erfahrener Mann sein der
auch die Gewähr für eine vorbildliche, erzieherische Arbeit bietet. Außerdem sind drei bis
fünf Beisitzer für den Jugendausschuss. zu wählen.

Der Jugendleiter fuhrt den Schriftwechsel und den Verkehr mit dem Kreisjugendausschuss.
Er betreut die Jugendmannschaften des Vereins, wobei Ihn die Beisitzer tatkräftig
unterstützen. Die Aufstellung der Jugendmannschaften wird von ihm nach Beratung mit
seinen Beisitzern vorgenommen.

§13
Kassenprüfung

Die ordentliche Hauptversammlung wählt zwei Kassenrevisoren die die Kasse zu prüfen und
einen Prüfungsbericht zu erstellen haben.

$14
Haftung

1. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, unbeschadet der Vorschrift
des § 54, Satz 2 BGB.

2. Der Verein haftet unbeschadet der §§31 und 831 BGB in keiner Weise für aus dem
Spielbetrieb entstehenden Schäden.

3. Für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung des Vereinseigentum oder
Handlungen die zu dessen Verlust fuhren ist von dem Betreffenden voller Schadensersatz zu
leisten,

4. Der Verein ist jedoch verpflichtet, die aktiven Mitglieder gegen Unfälle bei der
Ausübung des Sports in geeigneter Weise zu versichern.

§15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecks einberufenen
Außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist 3/4
Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich.

Alt, fällt weg:
Das vorhandene Vereinsvermögen ist der politischen Gemeinde zur Verfügung zu stellen und
darf nur für schulsportliche Zwecke verwendet werden. Eine Teilung des Vermögens unter
die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Neu:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an den Behindertentreff Langenselbold, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

§16 l
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die am xx.xx.xxxx statt
Hauptversammlung mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft.

Alle vorhergehenden Satzungen verlieren mit Veröffentlichung dieser Satzung, die für alle
Mitglieder rechtsverbindlich ist, ihre Gültigkeit.

Langenselbold, den xx.xx.xxxx
Der Vorstand des SV Langenselbold
1.Vorsitzender Markus Neubauer                                          1. Schriftführer Günter Kraft
2.Vorsitzender Knut Petersen                                           1. Kassierer Günter Kraft
Spielausschussvorsitzender Alexander Kreuzer
Wirtschaftsausschussvorsitzender Wolfgang Schaffer

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